AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes

Diese AGB regeln Vertragsumfang, Leistungen, Mitwirkungspflichten, Zahlung, Nutzungsrechte, Gewährleistung, Haftung sowie weitere Bestimmungen für Dienstleistungen im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes.

Alle Rechte vorbehaltenDokumentversion: 2026

1. Vertragsumfang und Gültigkeit

Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden. Sie verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

2. Leistungen

2.1. Brandschutzberatung

Der Auftragnehmer berät den Auftraggeber in allen Belangen des vorbeugenden Brandschutzes. Der Ort der Beratungsleistung kann vom Auftraggeber festgelegt werden. Eventuelle Fahrtkosten werden vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt und müssen vom Auftraggeber ersetzt werden. Dieser Umstand wird dem Auftraggeber im Vorfeld bekannt gegeben.

Die Verrechnung der Beratungsleistung erfolgt grundsätzlich pro angefangene halbe Stunde, wobei der Halbstundensatz vor der Beauftragung dem Auftraggeber bekannt gegeben wird.

Bei größeren Projekten besteht die Möglichkeit einer projektbegleitenden Beratung. Hierbei wird vor der Beauftragung ein Angebot gestellt. Dieses Pauschalpreisangebot inkludiert eine bestimmte Dauer an Beratungsleistungen, wobei bei Bedarf auch Fahrtkosten inkludiert sein können. Darüber hinausgehende Beratungsleistungen und Fahrtkosten werden zu einem im Angebot angegebenen Stundensatz verrechnet.

Sollten zusätzlich zu den Beratungsleistungen weitere Aufwände wie Berechnungen, Recherchen, Vorbereitungsarbeiten oder ähnliche Tätigkeiten notwendig sein, werden die dafür aufgebrachten Zeiten zusätzlich in Rechnung gestellt. Dieser Umstand wird dem Auftraggeber im Vorhinein bekannt gegeben.

2.2. Erstellung von Brandschutzplänen

Der Auftragnehmer erstellt für den Auftraggeber Brandschutzpläne entsprechend den gültigen Richtlinien, beispielsweise TRVB O 121. Als Basis für die Erstellung von Brandschutzplänen können Pläne in Papierform oder digitaler Form herangezogen werden. Nach spezieller Vereinbarung können die Pläne auch aufgrund einer Vermessung vor Ort erstellt werden.

Die Auftragsabwicklung erfolgt aufgrund eines Pauschalpreisangebotes und einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Im Pauschalpreis ist üblicherweise auch eine oder mehrere Objektbegehungen zur Aufnahme des tatsächlichen Bestandes inkludiert. Sollte sich im Zuge der Objektbegehung herausstellen, dass die tatsächliche bauliche Ausführung beträchtlich vom Stand der Papier- beziehungsweise CAD-Pläne abweicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Zeitaufwand für die Aufnahme der Änderungen zusätzlich in Rechnung zu stellen.

Liegen vom gegenständlichen Objekt bereits Pläne in einem AutoCAD-kompatiblen Format vor, können diese bereits vor der Angebotserstellung dem Auftragnehmer zur Kostenkalkulation zur Verfügung gestellt werden. Stehen zum Zeitpunkt der Angebotserstellung die CAD-Pläne nicht zur Verfügung, werden die Kosten für die Konvertierung und Bereinigung der CAD-Layer im Pauschalpreis nicht berücksichtigt und daher je nach Aufwand in Rechnung gestellt, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist.

Im Pauschalpreis sind üblicherweise auch der Ausdruck einer bestimmten Anzahl an Parien in Papierform sowie die Abstimmung der Pläne mit der örtlichen Feuerwehr inkludiert. Weiters sind Kosten wie etwa das Scannen der Papierpläne inkludiert. Sollten zusätzlich zu den im Pauschalpreis inkludierten Leistungen weitere Objektbegehungen oder andere Leistungen, beispielsweise weitere Parien, notwendig sein, werden die dafür aufgewendeten Zeit- beziehungsweise Fahrtkosten zusätzlich in Rechnung gestellt. Dieser Umstand wird dem Auftraggeber im Vorhinein bekannt gegeben.

Für allfällige Objektbegehungen muss eine mit den Örtlichkeiten vertraute Person anwesend sein, beispielsweise ein Brandschutzbeauftragter. Im Rahmen der Objektbegehung werden vom Auftragnehmer die offen sichtbaren Brandschutzeinrichtungen aufgenommen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer bei dieser Arbeit bestmöglich zu unterstützen und Unterlagen wie Meldergruppenverzeichnis, Feuerlöscherverzeichnis, Brandfallsteuergruppenverzeichnis und ähnliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bei vorhandenen Melderplänen werden Bezeichnung und Position der Melder üblicherweise nicht nochmals vor Ort überprüft.

Weitere Eintragungen, welche im Brandschutzplan relevant, jedoch nicht offen sichtbar sind, müssen vom Auftraggeber explizit bekannt gegeben werden. Dies betrifft beispielsweise Brandbrücken in Zwischendecken, eventuelle Gefahrenstellen und ähnliche Sachverhalte.

Nach Fertigstellung der Pläne werden diese in Papierform und digitaler Form, etwa DWG und PDF, an den Auftraggeber übergeben. Die korrekte Übernahme und Auftragserfüllung sind schriftlich vom Auftraggeber zu bestätigen. Die Nutzungsrechte und das Copyright verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung beim Auftragnehmer. Nach Begleichen der offenen Forderungen gehen diese Rechte zu 100 % an den Auftraggeber über.

2.3. Erstellung von Brandschutzkonzepten

Der Auftragnehmer erstellt für den Auftraggeber ein Brandschutzkonzept entsprechend dem Stand der Technik. Ziel ist es, unter Anwendung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen ein möglichst ökonomisches Konzept zu erstellen, das sich optimal in die Gebäudestruktur integriert und den Personen- und Sachwertschutz gewährleistet.

Grundsätzlich erfolgt die Auftragsabwicklung aufgrund eines Pauschalpreisangebotes und einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Der Pauschalpreis beinhaltet eine bestimmte Dauer an Konzepterstellungszeit sowie Abstimmungsgespräche. Sämtliche darüber hinausgehenden Leistungen werden je nach Aufwand in Rechnung gestellt.

Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer bei der Erstellung des Brandschutzkonzeptes bestmöglich zu unterstützen. Insbesondere müssen stets aktuelle Pläne zur Verfügung gestellt werden beziehungsweise ist der Kontakt zu den jeweiligen Fachplanern wie Haustechnik, Elektrotechnik, Lüftungstechnik und weiteren Beteiligten herzustellen. Sämtliche Umstände, die für die Konzepterstellung maßgeblich sind, müssen vom Auftraggeber bekannt gegeben werden.

Wird während der Projektabwicklung die Objektplanung so abgeändert, dass die Erstellung eines schlüssigen Konzeptes mit den dem Auftragnehmer zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr möglich ist, oder werden Maßnahmen abgelehnt, die zur Erstellung eines schlüssigen Konzeptes notwendig wären, kann der Auftragnehmer die weitere Projektabwicklung abbrechen. In diesem Fall sind die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zu ersetzen.

Auf Wunsch wird das Konzept mit der zuständigen Behörde beziehungsweise Sachverständigen abgestimmt. Ist diese Leistung nicht explizit im Pauschalpreisangebot angeführt, werden die dafür anfallenden Kosten wie Zeitaufwand, Fahrtkosten und Sachverständigengebühren extra in Rechnung gestellt.

Werden zusätzlich zum Brandschutzkonzept auch Brandschutzkonzeptpläne beauftragt, gelten zusätzlich die Bestimmungen für die Erstellung von Brandschutzplänen.

2.4. Erstellung von Brandsimulationen

Der Auftragnehmer erstellt für den Auftraggeber eine Brandsimulation und setzt hierfür Software ein, die dem Stand der Technik entspricht. Umfang und Leistungsabgrenzung sind im Angebotstext festgehalten.

Durch Brandsimulationen können im Wesentlichen die Rauch- und Temperaturauswirkungen eines Brandes der Realität nachempfunden werden. Wesentlicher Parameter ist hierbei die Brandleistungskurve, welche die Brandausbreitung und Brandintensität bestimmt. Die Auswertung erfolgt entsprechend den Angaben des Angebotes.

Der Auftraggeber hat maximal bis zu acht Wochen nach Projektabschluss die Möglichkeit, sämtliche Simulationsdaten, die mehrere Gigabyte umfassen können, per Download herunterzuladen. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden seitens des Auftragnehmers nur noch die Eingangsparameter und Auswertungen längerfristig gespeichert.

2.5. Erstellung von Entfluchtungssimulationen

Der Auftragnehmer erstellt für den Auftraggeber Entfluchtungssimulationen und setzt hierfür Software ein, die dem Stand der Technik entspricht. Umfang und Leistungsabgrenzung sind im Angebotstext festgehalten.

Der Auftraggeber hat maximal bis zu sechs Monate nach Projektabschluss die Möglichkeit, sämtliche Simulationsdaten per Download herunterzuladen. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden seitens des Auftragnehmers nur noch die Eingangsparameter und Auswertungen längerfristig gespeichert.

2.6. Baubegleitende Brandschutzüberwachung und Nachweis der bewilligungsgemäßen Brandschutzausführung

Die ordnungsgemäße Ausführung von brandschutztechnischen Einbauten und Ausführungen wird durch eine definierte Anzahl an Objektbegehungen augenscheinlich kontrolliert und dokumentiert. Zusätzlich wird überprüft, ob das Objekt augenscheinlich dem Brandschutzkonzept beziehungsweise der Bewilligung entspricht.

Neben den stichprobenartigen und augenscheinlichen Überprüfungen erfolgt eine Einsichtnahme in die vom Auftraggeber vorzulegenden Bestätigungen wie Ausführungsnachweise, Einbaubestätigungen, Prüfzeugnisse, Prüfatteste, Inspektionsberichte, Verlegebestätigungen und ähnliche Unterlagen.

Im Wesentlichen überprüfte Brandschutzmaßnahmen

  • Baulicher Brandschutz: Brand- und trennabschnittsbildende Bauteile, Schachtausführung, Fugenmaterialien, Brandschutzabschlüsse, Abschottungen, Brandverhalten von Bauprodukten, Kabel mit Funktionserhalt und Ähnliches.
  • Anlagentechnischer Brandschutz: Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Brandfallsteuerungen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen und Ähnliches. Hierbei erfolgt im Wesentlichen die Kontrolle anhand der Abnahmebefunde und Funktionsnachweise der Firmen beziehungsweise Inspektionsstellen. Funktionskontrollen werden üblicherweise nicht durchgeführt.
  • Organisatorischer Brandschutz: Einsichtnahme in Brandschutzordnung, Brandschutzpläne, Ausbildungsnachweise der Brandschutzbeauftragten und Ähnliches.

Erforderliche Unterlagen für die Projektabwicklung

  • Brandschutzkonzept und Brandschutzkonzeptpläne
  • Brandschutzpläne
  • Polier- und Detailpläne
  • HKLS-Ausführungspläne
  • Brandschutztechnische Baudokumentation
  • Einbaubestätigungen beziehungsweise Baudokumentation und Klassifizierungsberichte, Europäisch Technische Zulassungen (ETA) oder Prüfzeugnisse von Abschottungssystemen, Feuerschutzabschlüssen, Bauprodukten, Brandschutzklappen, FLI VE, Kabeln mit Funktionserhalt sowie Bauprodukten mit Anforderungen an das Brandverhalten.
  • Bestätigungen gemäß einschlägiger TRVBs, beispielsweise RWA, BMA, Rauchabzüge, Rauchwarnmelder, Löschanlagen, Druckbelüftungsanlagen und Brandfallsteuerungen.
  • Inspektionsatteste anlagentechnischer Brandschutzeinrichtungen wie BMA, RWA, Löschanlage, Druckbelüftungsanlagen und ähnliche Einrichtungen.
  • Brandschutzordnung, Ausbildungsnachweise für Brandschutzbeauftragte und Ähnliches.

Für die Begehungen ist die Beistellung einer auf der Baustelle örtlich und sachlich kundigen Person notwendig. Weiters sind Vorkehrungen zu treffen, damit beispielsweise abgehängte Decken im Rahmen der Kontrolle geöffnet werden können.

Für Schäden, die im Zuge der Überprüfungen auftreten können, beispielsweise an Weichschotten, wird nicht gehaftet.

Definitiv ausgenommen von diesem Leistungspunkt

  • Brandschutztechnische Baudokumentation
  • Überwachung des Brandschutzes auf der Baustelle
  • Allfällige Planungsleistungen
  • Teilnahme an periodischen Besprechungen, beispielsweise wöchentlich. Eine allfällige Besprechungsteilnahme wird im Vorhinein abgestimmt. Brandschutzthemen sind im Zuge der Besprechung als eigener Punkt in komprimierter Form zu behandeln.
  • Termin- und Kostenkontrolle, Ausschreibungs- und Vergabeprüfung, Mehr- und Minderkostenforderungen und Ähnliches.
  • Allfällige Drittkosten, beispielsweise durch Beiziehung von Sachverständigen, Inspektionsstellen oder Behörden. Solche Leistungen sind grundsätzlich vom Auftraggeber direkt zu beauftragen beziehungsweise wird der Auftraggeber im Vorhinein darüber informiert.

3. Rechte und Pflichten des Auftraggebers

Wird ein vereinbarter Termin vom Auftraggeber beziehungsweise dessen Beauftragten nicht eingehalten oder nicht rechtzeitig abgesagt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die angefallenen Zeit- und Fahrtkosten in Rechnung zu stellen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer über sämtliche das gegenständliche Projekt betreffende Umstände sowie Änderungen von Umständen zu informieren.

4. Rechte und Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer entwickelt seine Tätigkeit selbständig, ist an keine Arbeitszeit gebunden, verrichtet die Tätigkeit in den firmeneigenen Räumlichkeiten, verwendet die von ihm beigestellte Software und steht dafür ein, dass das von ihm herzustellende Arbeitsergebnis eine geeignete Grundlage für die weitere Bearbeitung beziehungsweise Verwertung durch den Auftraggeber darstellt.

Der Auftragnehmer hat selbst und auf eigene Rechnung für die zur Erfüllung des Vertrages beziehungsweise zur Durchführung der von ihm übernommenen Tätigkeit erforderlichen wesentlichen Betriebs- und Hilfsmittel zu sorgen. Er ist nicht an die Verwendung bestimmter Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe des Auftraggebers gebunden.

Der Auftragnehmer ist an keinen Dienstort gebunden. Während der Dauer der vereinbarten Tätigkeit unterliegt er keinem Konkurrenzverbot. Er ist berechtigt, Aufträge für ähnlich geartete Tätigkeiten auch von anderen Auftraggebern anzunehmen und für diese auszuführen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich geeigneter Vertreter oder Gehilfen zu bedienen. Für den Fall, dass er sich bei der Erfüllung des Vertrages zur Gänze oder teilweise einer Vertretung oder eines Gehilfen bedient, entsteht zwischen diesem Dritten und dem Auftraggeber kein Vertragsverhältnis.

Ein Weisungsrecht des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer besteht mit Ausnahme von sachlichen Weisungen nicht.

5. Beendigung vor der ordnungsgemäßen Auftragserfüllung

Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.

Der Auftragnehmer und der Auftraggeber sind beiderseits berechtigt, mit sofortiger Wirkung das Geschäftsverhältnis für beendet zu erklären. Insoweit eine solche Beendigung des Geschäftsverhältnisses für den jeweils anderen Geschäftspartner geeignet ist, einen Schaden herbeizuführen, und es dem beendigungswilligen Vertragspartner zumutbar ist, zur Abwendung eines solchen Schadens das Vertragsverhältnis noch während angemessener Frist fortzusetzen, ist er dazu verpflichtet. Andernfalls können allfällige Schadenersatzansprüche gegen ihn gestellt werden.

Im Fall von nicht vorhersehbaren Ereignissen wie höherer Gewalt, Arbeitskonflikten, Naturkatastrophen, schwerer Krankheit, Unfall oder Tod des Auftragnehmers können keine Schadenersatzforderungen an den Auftragnehmer gestellt werden.

6. Übergabe, Mängel und Nutzungsrechte

Die ordnungsgemäße Übergabe des fertigen Werkes ist vom Auftraggeber dem Auftragnehmer innerhalb von vier Wochen schriftlich zu bestätigen. Lässt der Auftraggeber die Frist von vier Wochen verstreichen, gilt der Auftrag als ordnungsgemäß abgeschlossen.

Etwaige auftretende Mängel sind vom Auftraggeber dem Auftragnehmer bekannt zu geben, der um raschest mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Sämtliche Nutzungsrechte und das Copyright verbleiben bis zur Bezahlung der offenen Forderungen beim Auftragnehmer.

7. Preise, Steuern und Gebühren

Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz beziehungsweise Geschäftsstelle des Auftragnehmers.

Die Kosten für Fahrt, Tag- und Nächtigungsgelder werden, falls nicht im Pauschalpreisangebot inkludiert, dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

8. Liefertermin

Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung beziehungsweise Fertigstellung möglichst genau einzuhalten.

Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.

Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen beziehungsweise zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten beziehungsweise Projektteile umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen beziehungsweise Teilrechnungen zu legen.

9. Zahlung

Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten beziehungsweise Teilprojekte umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnungen zu legen.

Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung beziehungsweise Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Ab der zweiten Mahnung werden zusätzlich 7,20 Euro, ab der dritten Mahnung zusätzlich 20 Euro verrechnet.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen sowie Bemängelungen zurückzuhalten.

10. Urheberrecht und Nutzung

Alle Urheber- und Nutzungsrechte gehen bei vollständiger Bezahlung der Gesamtauftragssumme an den Auftraggeber über, sofern dies im Angebot nicht eindeutig ausgeschlossen wurde.

11. Gewährleistung, Wartung, Änderungen

Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und innerhalb von vier Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung schriftlich dokumentiert erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.

12. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die durch Unfälle oder Einsatzmisserfolg infolge unrichtiger Angaben im Brandschutzplan entstehen. Weiters unterliegt die laufende Aktualisierung der erstellten Brandschutzpläne nicht dem Auftragnehmer.

Bei Begehungen, die nicht explizit als brandschutz- beziehungsweise sicherheitstechnische Überprüfung definiert sind, sondern nur dem Zweck der Erstellung von Brandschutzkonzepten oder Brandschutzplänen beziehungsweise der Brandschutzberatung dienen, kann kein Anspruch auf Hinweispflicht über brandschutztechnische Mängel gestellt werden.

Das bedeutet: Der Auftraggeber wird im Rahmen solcher Objektbegehungen zwar auf offensichtliche Mängel hingewiesen, der Auftragnehmer kann jedoch in keiner Weise für Unfälle und Schäden aufgrund von Mängeln haftbar gemacht werden, auf die nicht hingewiesen wurde.

13. Datenschutz, Geheimhaltung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche vertrauliche Informationen sowie Pläne und Unterlagen des Auftraggebers nicht an Dritte weiterzugeben.

14. Loyalität und Befangenheit

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Auftragnehmer anzuweisen, das gegenständliche Projekt in irgendeiner Form als behördlich beauftragter Sachverständiger zu beurteilen oder auf andere behördlich beauftragte Sachverständige beeinflussend einzuwirken.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jegliche Stellungnahme in seiner Funktion als behördlich beauftragter Sachverständiger zum gegenständlichen Projekt abzulehnen und muss sich als befangen erklären.

15. Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, wird dadurch der übrige Inhalt dieser Geschäftsbedingungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.

16. Schlussbestimmungen

Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien.

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